Ich nehme derzeit neue Betreuungen anDerzeit sind einige Übernahmen geplant - rufen Sie gerne vor der Bestellung anZum Kontaktbereich
← Zur Infothek

Glossar

Betreuungsrecht von A bis Z

Kaum ein Bereich ist so voller Fachbegriffe wie das Betreuungsrecht – und kaum einer betrifft Menschen in einer so verletzlichen Lage. Hier finden Sie die wichtigsten 43 Begriffe in Alltagssprache erklärt.

Das Feld filtert nur dieses Glossar. Möchten Sie zusätzlich die Beiträge durchsuchen? Zur Suche über die ganze Website

A

Anregung einer Betreuung

Eine rechtliche Betreuung wird nicht "beantragt", sondern angeregt. Das darf jede Person tun: die betroffene Person selbst, Angehörige, der Sozialdienst eines Krankenhauses, die Hausärztin oder eine Nachbarin. Die Anregung geht formlos an das Betreuungsgericht, das anschließend von Amts wegen prüft, ob eine Betreuung überhaupt erforderlich ist.

Aufgabenkreis § 1815 BGB

Der Aufgabenkreis legt fest, wofür eine Betreuerin oder ein Betreuer zuständig ist – zum Beispiel Gesundheitssorge, Vermögenssorge oder Wohnungsangelegenheiten. Alles, was nicht ausdrücklich im Beschluss steht, bleibt in der eigenen Verantwortung der betreuten Person. Eine Betreuung "für alles" gibt es nicht.

Aufwandspauschale § 1878 BGB

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten keine Vergütung, können aber einmal im Jahr eine pauschale Erstattung ihrer Auslagen verlangen – etwa für Fahrten, Porto und Telefon. Die Pauschale muss innerhalb der gesetzlichen Frist beim Gericht geltend gemacht werden, sonst verfällt sie.

B

Behördenbetreuer

In seltenen Fällen bestellt das Gericht die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer, etwa wenn kurzfristig niemand sonst zur Verfügung steht. Die Aufgabe übernimmt dann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Behörde.

Berufsbetreuer

Wer die rechtliche Betreuung berufsmäßig führt, muss sich bei der zuständigen Stammbehörde registrieren lassen und dafür Sachkunde, persönliche Eignung und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Berufsbetreuerinnen und -betreuer erhalten eine monatliche Vergütung nach festen Pauschalen.

Bestellungsurkunde

Umgangssprachlich "Betreuerausweis". Die Urkunde weist aus, für welche Aufgabenkreise jemand zum Betreuer bestellt wurde. Banken, Behörden und Ärzte dürfen Auskunft nur im Rahmen dieser Aufgabenkreise geben – deshalb wird die Urkunde bei fast jedem Termin vorgelegt.

Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde ist beim Kreis oder der kreisfreien Stadt angesiedelt. Sie berät Betroffene und Angehörige, unterstützt das Gericht mit einem Sozialbericht, schlägt geeignete Betreuerinnen und Betreuer vor und beglaubigt Unterschriften auf Vorsorgevollmachten.

Betreuungsgericht

Eine Abteilung des Amtsgerichts. Es entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und das Ende einer Betreuung, genehmigt bestimmte Geschäfte und beaufsichtigt die Betreuerinnen und Betreuer. Zuständig ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen Person.

Betreuungsverein

Anerkannte Vereine gewinnen und begleiten ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, bieten Fortbildungen an und informieren über Vorsorgevollmachten. Sie können auch selbst als Vereinsbetreuer bestellt werden.

Betreuungsverfügung § 1816 Abs. 2 BGB

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie im Voraus fest, wer im Fall der Fälle Ihr Betreuer werden soll – und wer ausdrücklich nicht. Anders als die Vorsorgevollmacht verhindert sie die Betreuung nicht, steuert aber deren Besetzung. Das Gericht ist an den Wunsch gebunden, solange die benannte Person geeignet ist.

E

Ehegattenvertretungsrecht § 1358 BGB

Seit 2023 dürfen Ehepartner sich in einer akuten Gesundheitskrise für eine begrenzte Zeit gegenseitig in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, ohne Vollmacht und ohne Betreuung. Das Recht ist eine Notlösung: Es gilt nur für Gesundheitsfragen, nur vorübergehend und nur, wenn keine Vollmacht und keine Betreuung besteht. Für Bankgeschäfte oder Wohnungsangelegenheiten hilft es nicht.

Ehrenamtliche Betreuung

Die meisten Betreuungen werden von Angehörigen oder nahestehenden Personen ehrenamtlich geführt. Sie erhalten keine Vergütung, sondern eine jährliche Aufwandspauschale, und werden von Betreuungsverein und Behörde begleitet.

Einwilligungsvorbehalt § 1825 BGB

Der schärfste Eingriff im Betreuungsrecht: Für die vom Vorbehalt erfassten Bereiche sind Willenserklärungen der betreuten Person nur mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers wirksam. Das Gericht ordnet ihn nur an, wenn eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen anders nicht abzuwenden ist – etwa bei drohender Überschuldung durch Haustürgeschäfte.

Erforderlichkeitsgrundsatz § 1814 BGB

Eine Betreuung darf nur eingerichtet werden, soweit sie wirklich nötig ist – und nur für die Bereiche, in denen tatsächlich Unterstützungsbedarf besteht. Gibt es andere Hilfen, etwa eine Vorsorgevollmacht, einen Sozialdienst oder Unterstützung durch Angehörige, hat das Vorrang. Der Grundsatz gilt bei der Einrichtung ebenso wie bei jeder späteren Überprüfung.

Ergänzungsbetreuer

Ist die eigentliche Betreuerin an einem einzelnen Geschäft rechtlich gehindert – zum Beispiel bei einem Vertrag zwischen ihr und der betreuten Person –, bestellt das Gericht für genau diesen Punkt einen Ergänzungsbetreuer.

Erweiterte Unterstützung

Bevor eine Betreuung eingerichtet wird, kann das Gericht die Betreuungsbehörde beauftragen zu prüfen, ob die Situation auch mit konkreten Sozialleistungen und Hilfen zu lösen ist. Ziel ist, Betreuungen zu vermeiden, die sich durch praktische Unterstützung erübrigen.

F

Freiheitsentziehende Maßnahmen § 1831 BGB

Bettgitter, Gurte, abgeschlossene Türen oder sedierende Medikamente, die die Bewegungsfreiheit über einen längeren Zeitraum einschränken, brauchen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Sie sind immer letztes Mittel und müssen regelmäßig überprüft werden.

G

Gegenbetreuer

Bei umfangreichem Vermögen kann das Gericht zusätzlich einen Gegenbetreuer bestellen, der die Vermögensverwaltung überwacht und bestimmten Geschäften zustimmen muss.

Genehmigungspflichtige Geschäfte

Manche Entscheidungen darf die Betreuerin nicht allein treffen: die Kündigung der Wohnung, der Verkauf einer Immobilie, größere Vermögensverfügungen, riskante Heilbehandlungen oder freiheitsentziehende Maßnahmen. Hier ist zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig.

Gesundheitssorge

Der Aufgabenkreis umfasst die Einwilligung in ärztliche Behandlungen, den Kontakt zu Ärzten und Kliniken, die Beantragung von Pflegeleistungen und die Durchsetzung von Patientenrechten. Er berechtigt nicht dazu, gegen den Willen der betreuten Person zu handeln – dafür gelten enge gesonderte Regeln.

J

Jahresbericht

Einmal jährlich berichtet die Betreuerin dem Gericht über die persönliche Situation der betreuten Person: Wie geht es ihr, wie oft gab es Kontakt, was hat sich verändert, ist die Betreuung in diesem Umfang weiterhin nötig? Bei Vermögenssorge kommt die Rechnungslegung hinzu.

K

Kontrollbetreuer § 1820 Abs. 3 BGB

Besteht eine Vorsorgevollmacht, aber der Verdacht, dass die bevollmächtigte Person ihre Befugnisse missbraucht, kann das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Dessen einzige Aufgabe ist es, den Bevollmächtigten zu überwachen und notfalls die Vollmacht zu widerrufen.

M

Mittellosigkeit

Mittellos ist, wer die Kosten der Betreuung nicht aus seinem einzusetzenden Vermögen aufbringen kann; Schonvermögen bleibt dabei unangetastet. Ist die betreute Person mittellos, zahlt die Landeskasse die Vergütung – auf die betreute Person kommen dann keine Kosten zu.

N

Nachlasspflegschaft

Kein Teil der Betreuung, aber verwandt: Sind nach einem Todesfall die Erben unbekannt oder ungeklärt, bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger, der den Nachlass sichert und verwaltet, bis die Erben feststehen.

P

Patientenverfügung § 1827 BGB

In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. Sie bindet Ärzte und Betreuer unmittelbar, wenn sie auf die konkrete Situation passt – deshalb sollte sie möglichst konkret formuliert und regelmäßig aktualisiert werden.

R

Rechnungslegung

Wer die Vermögenssorge innehat, legt dem Gericht jährlich Rechnung: Einnahmen, Ausgaben und Vermögensstand werden lückenlos und belegt dargestellt. Bei ehrenamtlichen Betreuungen naher Angehöriger kann das Gericht Erleichterungen gewähren.

Registrierung

Seit 2023 dürfen berufliche Betreuungen nur noch von registrierten Personen geführt werden. Die Stammbehörde prüft dafür Sachkunde, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit und führt ein Verzeichnis der registrierten Betreuerinnen und Betreuer.

S

Sachverständigengutachten

Vor der Einrichtung einer Betreuung holt das Gericht in der Regel ein ärztliches Gutachten ein. Es beschreibt Krankheit oder Behinderung und die Frage, in welchen Bereichen die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Die betroffene Person wird dazu persönlich untersucht.

Schlussrechnung

Endet die Betreuung – durch Aufhebung, Betreuerwechsel oder Tod –, wird über die gesamte Zeit abschließend Rechnung gelegt und das verwaltete Vermögen an die berechtigte Person oder die Erben herausgegeben.

Sozialbericht

Bericht der Betreuungsbehörde an das Gericht. Er schildert die Lebenssituation, den Unterstützungsbedarf und die vorhandenen Hilfen und schlägt gegebenenfalls eine geeignete Betreuungsperson vor.

Sperrvermerk

Konten und Depots, über die die betreute Person nicht frei verfügen können soll, werden mit einem Sperrvermerk versehen: Verfügungen sind dann nur mit Genehmigung des Gerichts möglich. Ein laufendes Girokonto für den täglichen Bedarf bleibt davon unberührt.

Stammbehörde

Die Betreuungsbehörde am Sitz eines beruflichen Betreuers. Sie führt die Registrierung durch, prüft die Eignung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um die berufliche Betreuungsführung.

Sterilisationsbetreuer

Für die Einwilligung in eine Sterilisation bestellt das Gericht immer einen gesonderten Betreuer, der ausschließlich für diese eine Frage zuständig ist. Die Voraussetzungen sind bewusst sehr eng gefasst.

U

Unterbringung § 1831 Abs. 1 BGB

Eine geschlossene Unterbringung ist nur zulässig, wenn ohne sie erhebliche Selbstgefährdung droht oder eine notwendige Behandlung sonst nicht möglich ist. Sie bedarf immer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, ist zeitlich befristet und muss beendet werden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen.

V

Verfahrenspfleger

Der Verfahrenspfleger vertritt im gerichtlichen Verfahren ausschließlich die Interessen der betroffenen Person – nicht die der Angehörigen und nicht die des Gerichts. Bei einschneidenden Entscheidungen wie einer Unterbringung wird er regelmäßig bestellt.

Vergütung VBVG

Berufliche Betreuerinnen und Betreuer rechnen nicht nach Stunden ab, sondern erhalten eine monatliche Fallpauschale. Deren Höhe richtet sich nach der Vergütungsstufe, der Wohnform der betreuten Person und danach, ob diese mittellos ist. Seit dem 1.1.2026 gilt eine vereinfachte Systematik mit zwei Stufen und zwei Zeitabschnitten.

Zum Vergütungsrechner →

Verhinderungsbetreuer

Ist die bestellte Betreuerin vorübergehend verhindert – etwa durch Urlaub oder Krankheit –, kann das Gericht für diese Zeit einen Verhinderungsbetreuer bestellen.

Vermögenssorge

Der Aufgabenkreis umfasst Konten, Einkünfte, Sozialleistungen, Verträge, Schulden und Versicherungen. Ziel ist nicht, das Vermögen zu vermehren, sondern es zu sichern und den Lebensunterhalt zu decken. Über alles wird dem Gericht Rechnung gelegt.

Vermögensverzeichnis

Zu Beginn der Vermögenssorge wird eine vollständige Aufstellung des vorhandenen Vermögens erstellt: Konten, Bargeld, Immobilien, Wertgegenstände und Verbindlichkeiten. Sie ist die Grundlage jeder späteren Rechnungslegung.

W

Wohnungsangelegenheiten

Umfasst Mietzahlungen, Nebenkostenabrechnungen, Anliegen gegenüber der Vermieterin und im Ernstfall auch die Auflösung des Haushalts. Weil die Aufgabe eines Wohnraums tief in das Leben eingreift, ist die Kündigung der Wohnung immer genehmigungspflichtig.

Wunschbefolgungspflicht § 1821 BGB

Der Kern des Betreuungsrechts seit der Reform 2023: Die Betreuerin hat den Wünschen der betreuten Person zu entsprechen und sie dabei zu unterstützen, ihr Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Abweichen darf sie nur, wenn die Person sich dadurch erheblich selbst gefährden würde oder es ihr nicht zuzumuten ist. Entschieden wird also nicht über den Kopf hinweg, sondern gemeinsam.

Z

Zentrales Vorsorgeregister

Register der Bundesnotarkammer, in dem Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen eingetragen werden können. Betreuungsgerichte fragen dort routinemäßig an – ohne Eintrag findet eine Vollmacht im Ernstfall womöglich niemand.

Wichtig: Diese Erklärungen sollen Orientierung geben, ersetzen aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die genannten Fundstellen dienen dem Nachschlagen. Wie eine Regelung in Ihrer konkreten Situation wirkt, klären wir am besten im Gespräch. Stand: 14.08.2026.

Ein Begriff fehlt?

Schreiben Sie mir, welcher Ausdruck Ihnen in einem Schreiben begegnet ist – ich erkläre ihn Ihnen und nehme ihn ins Glossar auf.

Begriff nachfragen