Der beste Weg, eine rechtliche Betreuung zu vermeiden, ist eine gute Vorsorgevollmacht. Der Haken: Ob sie gut ist, zeigt sich erst in dem Moment, in dem sie gebraucht wird – und dann ist es für Korrekturen zu spät. Fünf Punkte, an denen es in der Praxis regelmäßig hakt.
1. Die Bank akzeptiert sie nicht
Viele Kreditinstitute bestehen auf ihren eigenen Formularen oder auf einer notariell beglaubigten Unterschrift. Eine handschriftliche Vollmacht auf einem Blatt Papier reicht am Bankschalter oft nicht aus. Klären Sie das vorab mit Ihrer Bank – am besten mit der bevollmächtigten Person zusammen.
2. Gesundheit und Aufenthalt fehlen
Für besonders eingriffsintensive Entscheidungen – riskante Behandlungen, geschlossene Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen – muss die Vollmacht diese Punkte ausdrücklich benennen. Eine allgemeine Formulierung wie „in allen Angelegenheiten“ genügt hier nicht.
3. Niemand findet sie
Eine Vollmacht, die im Ernstfall in einem Ordner im Keller liegt, hilft niemandem. Das Betreuungsgericht fragt routinemäßig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer an. Ist dort nichts eingetragen, wird unter Umständen eine Betreuung eingerichtet, obwohl eine Vollmacht existiert.
4. Sie ist zu alt
Vollmachten verlieren zwar nicht automatisch ihre Gültigkeit, aber Lebensumstände ändern sich: Die bevollmächtigte Person ist inzwischen selbst pflegebedürftig, verstorben oder man hat sich entfremdet. Eine Vollmacht sollte alle paar Jahre daraufhin durchgesehen werden, ob sie noch zur Lebenssituation passt.
5. Es gibt nur eine bevollmächtigte Person
Wenn diese eine Person ausfällt, steht man wieder am Anfang. Eine Ersatzbevollmächtigung kostet nichts und verhindert genau das.
Und wenn es dafür schon zu spät ist?
Eine Vollmacht setzt voraus, dass die vollmachtgebende Person die Tragweite noch überblicken kann. Ist das nicht mehr der Fall, bleibt der Weg über das Betreuungsgericht. Auch dann können Sie mitbestimmen: In einer Betreuungsverfügung lässt sich festlegen, wer die Betreuung übernehmen soll – und wer ausdrücklich nicht.
Ob in Ihrer Situation eine Vollmacht noch ausreicht, können Sie mit dem Selbsttest grob einschätzen. Für alles Weitere: Rufen Sie mich einfach an.