„Wir sind doch verheiratet, das regelt mein Mann.“ Diesen Satz höre ich oft. Er beruht auf einer Neuerung, die es tatsächlich gibt – aber deutlich weniger abdeckt, als die meisten annehmen.
Was das Notvertretungsrecht kann
Seit 2023 dürfen Ehepartner sich gegenseitig vertreten, wenn einer von beiden wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten plötzlich nicht mehr selbst besorgen kann. Der behandelnde Arzt stellt das fest und bescheinigt es. Damit darf der andere Ehepartner in Untersuchungen und Behandlungen einwilligen, Behandlungsverträge schließen und Ansprüche gegenüber der Krankenkasse geltend machen.
Und was es nicht kann
Hier wird es unangenehm konkret. Das Notvertretungsrecht gilt:
- nur für Gesundheitsangelegenheiten – nicht für Bankgeschäfte, nicht für den Mietvertrag, nicht für Behördenpost
- nur für sechs Monate – danach ist es vorbei, unabhängig davon, wie es der betroffenen Person geht
- nur bei Ehepaaren – nicht bei Lebensgefährten, nicht bei Kindern, nicht bei Geschwistern
- nur, wenn keine Vollmacht besteht und keine Betreuung eingerichtet ist
Ein Beispiel aus dem Alltag: Nach einem Schlaganfall darf die Ehefrau der Operation zustimmen. Die Miete überweisen, den Pflegegrad beantragen oder den Vertrag mit dem Pflegedienst unterschreiben darf sie nicht.
Was das praktisch bedeutet
Das Notvertretungsrecht ist eine Notbremse für die ersten Wochen. Es verschafft Zeit – mehr nicht. Wer über die sechs Monate hinaus handlungsfähig sein möchte, braucht eine Vorsorgevollmacht; sonst führt der Weg über das Betreuungsgericht.
Der beste Zeitpunkt für eine Vollmacht ist der, an dem man sie noch bewusst erteilen kann. Ist das nicht mehr möglich, bleibt nur die Betreuung – dann können Sie über eine Betreuungsverfügung immerhin noch bestimmen, wer sie übernehmen soll.
Ob in Ihrer Lage eine Vollmacht noch ausreicht, können Sie mit dem Selbsttest grob einschätzen. Und wenn Sie unsicher sind: Rufen Sie mich an, das klärt sich meist in wenigen Minuten.