„Dann bestimmt der Betreuer über mein Leben.“ Diese Sorge begegnet mir in fast jedem Erstgespräch. Sie ist verständlich – und in dieser Form unbegründet.
Alles, was nicht im Beschluss steht, bleibt bei Ihnen
Eine Betreuung wird nie pauschal eingerichtet, sondern immer für einzelne, benannte Aufgabenkreise. Steht im Beschluss „Gesundheitssorge und Vermögenssorge“, dann hat der Betreuer genau dort Befugnisse – und sonst nirgends. Er darf dann nicht Ihre Post öffnen, nicht Ihre Wohnung kündigen und nicht über Ihren Umgang mit Freunden bestimmen.
Ihre Wünsche sind der Maßstab
Der Kern des heutigen Betreuungsrechts ist die Pflicht, Wünschen zu entsprechen. Der Betreuer hat Sie dabei zu unterstützen, Ihr Leben nach Ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Abweichen darf er nur dann, wenn Sie sich selbst erheblich gefährden würden oder es ihm nicht zuzumuten ist.
Das ist ein hoher Maßstab. Ein Betreuer, der entscheidet, was er für vernünftig hält, macht seine Arbeit falsch.
Diese Dinge kann Ihnen niemand abnehmen
Auch bei bestehender Betreuung bleiben höchstpersönliche Entscheidungen bei Ihnen:
- Sie behalten Ihr Wahlrecht.
- Sie können heiraten.
- Sie können ein Testament errichten.
- Sie können Ihre religiöse Überzeugung frei leben.
- Alltagsgeschäfte des täglichen Lebens erledigen Sie weiterhin selbst.
Und bei größeren Entscheidungen?
Für besonders einschneidende Schritte reicht der Betreuer allein nicht aus – es kommt die Kontrolle des Gerichts hinzu. Genehmigungspflichtig sind unter anderem die Kündigung der Wohnung, der Verkauf einer Immobilie, größere Vermögensverfügungen sowie freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder eine geschlossene Unterbringung.
Wenn es doch nicht passt
Sie können sich jederzeit an das Betreuungsgericht wenden, wenn Sie mit Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer unzufrieden sind. Ein formloses Schreiben genügt. Das Gericht kann den Aufgabenkreis ändern, die Betreuung aufheben oder eine andere Person bestellen.
Mehr zu den einzelnen Begriffen finden Sie im Glossar.